Das Jahr 2024 bringt bedeutende Änderungen im Gefahrstoffrecht mit sich, die Auftraggeber, Investoren, Unternehmen und Arbeitnehmer betreffen. Diese Reformen sollen den Umgang mit gefährlichen Stoffen sicherer gestalten und den Schutz von Mensch und Umwelt verbessern. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen erläutert.
Eine zentrale Neuerung im Gefahrstoffrecht 2024 betrifft die Überarbeitung der Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien für Chemikalien gemäß der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging). Neue Gefahrenklassen wurden eingeführt, darunter:
Unternehmen müssen ihre Sicherheitsdatenblätter und Kennzeichnungen entsprechend anpassen. Die Frist zur Umsetzung endete am 1. Juni 2024.
Das neue Gefahrstoffrecht legt einen verstärkten Fokus auf den Schutz von Arbeitnehmern. Zu den Maßnahmen gehören:
Eine weitere Neuerung betrifft die Digitalisierung im Gefahrstoffmanagement. Ab 2024 wird ein zentrales Register eingeführt, das Informationen über gefährliche Stoffe und ihre Verwendung sammelt. Unternehmen sind verpflichtet, relevante Daten zu melden, um die Nachverfolgbarkeit und Transparenz zu verbessern.
Die neuen Regelungen bedeuten für Unternehmen:
Das neue Gefahrstoffrecht 2024 ist ein wichtiger Schritt in Richtung besseren Arbeits- und Umweltschutzes. Unternehmen sollten die Änderungen frühzeitig umsetzen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Arbeitnehmer profitieren von höheren Sicherheitsstandards und besserer Gesundheitsvorsorge.
Bei Renovierungen in Gebäuden, die vor etwa 1993 errichtet wurden, sind potenziell gesundheitsschädliche Stoffe zu beachten:
Ab 2025 muss der Veranlasser/Auftraggeber (AG) vor der Vergabe oder vor Arbeitsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung durchführen oder beauftragen. Andernfalls ist der Auftragnehmer (AN) verpflichtet, diese Beurteilung in Auftrag zu geben, bevor er mit den Arbeiten beginnt. Das beauftragte Büro für Schadstoffanalysen erstellt dann ein Gefahrstoffkataster für das Gebäude und definiert erforderliche Schutzmaßnahmen wie Atemschutz, Absaugung, Schutzkleidung und Umgebungsschutz.
Liegt ab 2025 keine Gefahrstoffeinschätzung für Gebäude vor, die vor dem Stichtag errichtet wurden, muss der AN diese anfordern oder ein Nachtragsangebot für eine Gefährdungseinschätzung erstellen. Alternativ kann er diese beauftragen, wobei der AG die Kosten tragen muss (Mitwirkungspflicht des AG). Ähnlich wie beim neuen europaweiten Amalgamverbot haben über 30 Jahre Aufklärungsarbeit von ehrenamtlichen Verbänden wie DGUHT, VB, der STIFTUNG B.A.U. und BfUB dazu geführt, dass der Umgang mit gefährlichen Stoffen im häuslichen Umfeld verantwortungsvoller geregelt wird. Über eine gerechte Verteilung der Pflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen wird weiterhin diskutiert.
Autor: Karl-Heinz Weinisch (Vorstand STIFTUNG B.A.U.), 30.12.2024
Quelle: Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, Bonn vom 2. Dezember 2024